Tipps für „nach dem Unfall“

Die meisten Verkehrsteilnehmer sind nach einem Verkehrsunfall verunsichert, was ist zu tun?
Zunächst ist die Unfallstelle unbedingt abzusichern um Folgeunfälle zu vermeiden. In einfachen F ällen, bei denen keine Zweifel an der Schuldfrage bestehen, kann ein Austausch der Personen- und Versicherungsdaten genügen. Bei größeren Sachschäden, bei Unklarheiten bezüglich der Schuld und besonders bei Personenschäden ist die Polizei zu verständigen. Von großer Bedeutung können Zeugen sein, deshalb möglichst alle Zeugen notieren. Bei dieser Gelegenheit sei auch darauf hingewiesen, dass lebensrettende Sofortmaßnahmen im Lauf der Zeit in Vergessenheit geraten, ein Wiederholungskurs kann Leben retten.

Welche Maßnahmen sind für eine rasche Regulierung des entstandenen Sachschadens erforderlich?
Als schuldlos Geschädigter besteht das Recht auf freie Wahl des Sachverständigen zur Beweissicherung gegenüber dem Schädiger und zur Beurteilung der Schadenshöhe. Es empfiehlt sich einen unabhängigen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen, da er an
keine der beteiligten Parteien gebunden ist. Bei selbst verursachten Schäden ist zu prüfen, ob eine Kaskoversicherung besteht. In diesem Fall ist bei der Meldung des Schadens bei der Versicherung abzuklären, ob für den Kaskoschadensfall selbst ein Gutachten in Auftrag gegeben werden soll.

Wer trägt die Kosten für das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen?
Im Haftpflichtfall hat der Geschädigte gegenüber dem Schädiger den Anspruch auf die Erstattung der Sachverständigenkosten. Die Dienste eines unabhängigen Sachverständigen sind somit für den schuldlos Geschädigten kostenlos.

Hat der Geschädigte während der Reparatur seines Fahrzeugs Anspruch auf einen Mietwagen oder eine Entschädigung für den Nutzungsausfall?
Der schuldlos Geschädigte hat generell Anspruch auf einen Mietwagen für die Dauer der Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung, wenn bestimmte
Voraussetzungen erfüllt werden. Seriöse Autovermietungen oder ein Rechtsanwalt können hierzu die erforderlichen Auskünfte erteilen. Falls während des Ausfalls des eigenen Fahrzeugs kein Mietwagen gewünscht wird, besteht Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, deren Höhe auf Wunsch im Schadensgutachten angewiesen werden kann.

Kann der Geschädigte anstelle der Reparatur auch einen finanziellen Ersatz für den erlittenen Schaden beanspruchen?
Prinzipiell besteht der Anspruch, den Unfallschaden auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abzurechnen. Die Höhe der Entschädigung wird
durch die im Gutachten ermittelten voraussichtlichen Instandsetzungskosten beziffert.

Muss eine von der regulierenden Versicherung veranlasste Schadenschätzung vom Geschädigten akzeptiert werden?
Der Geschädigte hat auch in diesem Fall das Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zu beauftragen. Dieser Fall kommt in der Regel aber nicht allzu häufig vor, da kritische und informierte Verkehrsteilnehmer meist selbst die Initiative ergreifen, bevor die regulierende Versicherung die Höhe der zu leistenden Entschädigung selbst beziffert. Weniger Informierte finden leider auch nach einem vermeintlich zu niedrigen Schadensersatz nicht den Weg zu einem unabhängigen Sachverständigen oder zu einem Rechtsanwalt, der sie über die Möglichkeiten aufklären könnte.

Die bei vielen Betroffenen vorhandene Unsicherheit ist also auf eine mangelhafte Kenntnis der umfangreichen Thematik zurückzuführen?
Das ist mit Sicherheit so. Aus statistischen Untersuchungen ist bekannt, dass die Häufigkeit, in einen Verkehrsunfall verwickelt zu sein, so gering ist, dass es
verständlich ist, wenn der Betroffene seine Rechte und Pflichten nicht kennt. Aus
diesem Grund sieht die geltende Rechtsprechung es vor, dass sich der schuldlos Geschädigte bei der Abwicklung seiner Ansprüche durch einen Anwalt beraten und vertreten lassen kann. Die Kosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Schädigers bzw. dessen Versicherung. Das wäre mit Sicherheit nicht so, wenn die Schadenregulierung so einfach wäre, wie sie seitens der Verscherungen gern dargestellt wird.

Um bei der Abwicklung der Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall keine Fehler zu machen, scheint eine Rechtsberatung somit unumgänglich?
Diese Aussage ist so sicherlich nicht richtig. Wer sich regelmäßig durch die Veröffentlichungen in der Tages- und Fachpresse informiert, kann sich sehr wohl in ausreichendem Maße mit der Regulierung seiner Ansprüche befassen. Für denjenigen der sich nicht genügend informiert fühlt oder nicht die erforderliche Zeit aufbringen kann, stellt die Regulierung eines Schadenfalls durch einen Rechtsanwalt die bessere Variante dar, zumal für den schuldlos Geschädigten hier keine Kosten entstehen. Bei der Instandsetzung des Fahrzeugs in einem seriösen Fachbetrieb kann die Abrechnung u.U. auch direkt mit der regulierenden Versicherung erfolgen, man sollte aber auch in diesem Fall eine gewisse Eigeninitiative entwickeln und z.B. von der Möglichkeit über Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen Gebrauch machen, da sonst leicht Nachtelle für den Betroffenen entstehen können.

In den Medien wurde in letzter Zeit über erhebliche Qualitätsunterschiede bei den geprüften Gutachtern berichtet. Woran erkennt der Geschädigte ein kompetentes Sachverständigen-Büro?
Dies ist ein ähnlich schwieriges Thema wie die Wahl eines guten Arztes. Der Betroffene muss Vertrauen haben, Glücklicherweise gibt es in unserem Raum keine sog. „Schwarzen Schafe“. Wenn der in Frage kommende Sachverständige einem Berufsverband oder einer Überwachungsorganisation angehört, kann man
davon ausgehen, dass er von einer Industrie- und Handelskammer oder vor dem Verkehrsministerium seine Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen hat. Der betroffene Verehrsteilnehmer sollte sich nicht scheuen, nach einem Qualifika-
tionsnachweis zu fragen. Solche Fakten bürgen für Kompetenz und Seriosität.

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