Export eines Kraftfahrzeugs durch Privatpersonen

Um ein in der EG gekauftes Kfz zum privaten
Gebrauch in ein Nicht-EG-Land
auszuführen, müssen folgende
Zollformalitäten beachtet werden:
Eine Zollanmeldung (Ausfuhranmeldung) ist
in jedem Fall erforderlich. Diese kann direkt
an der ausführenden Grenzzollstelle abgegeben werden (Formular 0733). Bei Fahrzeugen
mit einem Wert bis 1.000 Euro reicht allerdings eine mündliche Anmeldung aus.
Der internationale Zulassungsschein ist notwendig, wenn die Ausfuhr des Kfz zollamtlich
bestätigt werden soll, z. B. aus umsatzsteuerlichen Gründen. Denken Sie in diesem Fall
auch an den Kaufvertrag bzw. die Rechnung des Verkäufers aus der EG. Das benötigte
Ausfuhrkennzeichen ist ebenfalls für die zollamtliche Bestätigung der Ausfuhr notwendig.
Beides erhalten Sie bei Ihrer Kraftfahrzeugzulassungsstelle. Fahrzeuge mit einem roten
oder einem Kurzkennzeichen können zwar zur Ausfuhr abgefertigt, aber nicht für
Umsatzsteuerzwecke zollamtlich bestätigt werden.
Benötigte Unterlagen zum Fahrzeug-Export
Um ein Ausfuhrkennzeichen bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle zu beantragen, müssen
folgende Dokumente vorliegen:
Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)
Abmeldebescheinigung, falls das Kfz vor dem 01.10.2005 abgemeldet wurde
Ausfuhr-Versicherungsbestätigung
TÜV-Prüfbericht
Kennzeichen (werden von der Zulassungsstelle zugeteilt)
Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters
Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung des
Einwohnermeldeamtes) der zu vertretenden Person sowie des Bevollmächtigten
Fahrzeug ist vorzuführen (Alternative: max. 3 Tage alte TÜV-Bestätigung über
die Fahrgestellnummer)
Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
Bei Firmen: Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
Bei Minderjährigen: Schriftliche Einverständniserklärung beider Eltern oder
des Vormundes, Ausweisdokumente des Minderjährigen und der Eltern bzw. des
Vormundes.

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